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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020

Der Bundestag hat am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Dies hat auch Auswirkungen auf Mietverhältnisse und Wohnungseigentümergemeinschaften. Gern informieren wir Sie zusammenfassend über die wichtigsten Punkte:

Mietverhältnisse

  • Mieter haben weder Anspruch auf Stundungen noch auf Zahlungserleichterungen. Liegt die Ursache in den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie, können Mieter jedoch nicht gekündigt werden. Dies bleibt bis zum 01.07.2022 ausgeschlossen. Mietrückstände aus dem Zeitraum 01.04.2020 – 30.06.2020 müssen bis zum 30.06.2022 spätestens beglichen werden.
  • Kündigungen aus anderen Gründen bleiben selbstverständlich möglich.

Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder Neubestellung im Amt.
  • Der zuletzt von den Eigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes fort.

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